Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 8 Vertragseintritt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2008 – XII ZR 205/06Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.10.2018 – 5 U 90/17Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 06.10.2015 – 6 U 79/14Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 04.11.2025 – 3 U 89/24
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93"Sachenrechtliches Moratorium" für im Beitrittsgebiet belegene GrundstückeZitiert von 19
- BGH, 29.10.2008 – XII ZR 208/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.10.2008 – XII ZR 207/06
- BGH, 11.06.2008 – XII ZR 206/06Zitiert von 2
- BGH, 11.07.2007 – XII ZR 113/05Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 8 SchuldRAnpG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/8#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer tritt in die sich ab dem 1. Januar 1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung seines Grundstücks ein, das landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 oder staatliche Stellen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 im eigenen oder in seinem Namen mit dem Nutzer abgeschlossen haben. Die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbeziehungen stehen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gleich. Die Regelungen zum Vertragsübergang in § 17 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/8#abs-2 (2) Ist der Vertrag mit einem Zwischenpächter abgeschlossen worden, tritt der Grundstückseigentümer in dieses Vertragsverhältnis ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/8#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Vertragschließende zur Überlassung des Grundstücks nicht berechtigt war und der Nutzer beim Vertragsabschluß den Mangel der Berechtigung des anderen Vertragschließenden kannte. Kannte nur der Zwischenpächter den Mangel der Berechtigung des anderen Vertragschließenden, tritt der Grundstückseigentümer in den vom Zwischenpächter mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten geschlossenen Vertrag ein. Ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 genannten Voraussetzungen ist nicht beachtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/8#abs-4 (4) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.