Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 18 Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.

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