Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 18 Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 21.01.1999 – 1 BvR 645/96Zitiert von 2
- BGH, 06.03.2003 – III ZR 170/02Zitiert von 4
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Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.