Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 57 Vorkaufsrecht des Nutzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/57#abs-1 (1) Der Nutzer ist zum Vorkauf berechtigt, wenn das Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/57#abs-2 (2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/57#abs-3 (3) Das Vorkaufsrecht besteht ferner nicht, wenn der Nutzer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/57#abs-4 (4) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des Nutzers über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/57#abs-5 (5) Das Vorkaufsrecht erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Stirbt der Nutzer, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen über, der das Vertragsverhältnis mit dem Grundstückseigentümer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/57#abs-6 (6) Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis auf eine Teilfläche eines Grundstücks, kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn die einem oder mehreren Nutzern überlassene Fläche die halbe Grundstücksgröße übersteigt. Mehreren Nutzern steht das Vorkaufsrecht in bezug auf ein Grundstück gemeinschaftlich zu. Im übrigen sind die §§ 463 bis 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 57 SchuldRAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.03.2009 – V ZR 157/08Zitiert von 13
- LG Verden (Aller), 17.08.2016 – 3 T 4/16
- BGH, 07.12.2007 – V ZR 270/06
- LG Cottbus, 08.03.2019 – 2 O 362/16Zitiert von 1
- BGH, 09.11.2017 – V ZB 25/17Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach Erhebung einer AnhörungsrügeZitiert von 2
- BGH, 27.07.2005 – XII ZR 67/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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