Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 55 Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das genutzte Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für alle Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern über Ansprüche aus Vertragsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ausschließlich zuständig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 55 SchuldRAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Potsdam, 20.09.2017 – 6 S 26/17
- LG Cottbus, 08.03.2019 – 2 O 362/16Zitiert von 1
- AG Halle (Saale), 15.09.2011 – 93 C 3846/10
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