Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 54 Anwendbarkeit des Abschnitts 2
Stand: 10.06.2019
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpGStand: 10.06.2019
Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.