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§ 54 SchuldRAnpG — Anwendbarkeit des Abschnitts 2

Schuldrechtsanpassungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.