Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 50 Bauliche Maßnahmen des Nutzers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/50#abs-1 (1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohnhäuser und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/50#abs-2 (2) Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gleich.

§ 49 § 51