Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 50 Bauliche Maßnahmen des Nutzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/50#abs-1 (1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohnhäuser und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/50#abs-2 (2) Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gleich.