Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 51 Entgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/51#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsüblichen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind vier vom Hundert des Verkehrswertes des unbebauten Grundstücks jährlich in Ansatz zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/51#abs-2 (2) Hat der Nutzer ein Eigenheim errichtet, darf das Entgelt nicht über den Betrag hinausgehen, der nach den im Beitrittsgebiet geltenden mietpreisrechtlichen Bestimmungen für die Nutzung eines vergleichbaren Gebäudes zu zahlen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/51#abs-3 (3) Im übrigen ist § 47 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 51 SchuldRAnpG →
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