Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung
SchulKonfVO§ 6 Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/6#abs-1 (1) Der Vorsitzende beruft nach Abstimmung mit seinem Stellvertreter die Schulkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die nach § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes zur Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz berechtigten Stellen benennen, soweit im Einzelfall erforderlich, gegenüber dem Vorsitzenden ihre Vertreter; § 8 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Unterrichtstag verkürzt werden. Unterlagen für die Beratung sind den Mitgliedern der Schulkonferenz so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie sich mit ihnen vertraut machen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/6#abs-2 (2) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 schriftlich den Antrag stellt. Der Antrag muss die Angabe des Verhandlungsgegenstandes enthalten; der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet der Schulkonferenz gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/6#abs-3 (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schulkonferenz teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, ist dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig mitzuteilen, dass er den Vertreter benachrichtigen kann.