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§ 5 SchulKonfVO (Sachsen) — Amtszeit

Schulkonferenzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.

(2) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Schulkonferenz fort.