Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung
SchulKonfVO§ 10 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und dort insbesondere regeln:
1. die Bestellung eines Schriftführers;
2. die Bildung von Ausschüssen;
3. die Behandlung von Wortmeldungen, Redezeit;
4. Einladung von Nichtmitgliedern zu den Sitzungen;
5. die Verlängerung der Amtszeit gemäß § 5 Abs. 2.