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§ 10 SchulKonfVO (Sachsen) — Geschäftsordnung

Schulkonferenzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und dort insbesondere regeln:

1. die Bestellung eines Schriftführers;

2. die Bildung von Ausschüssen;

3. die Behandlung von Wortmeldungen, Redezeit;

4. Einladung von Nichtmitgliedern zu den Sitzungen;

5. die Verlängerung der Amtszeit gemäß § 5 Abs. 2.