Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulkonferenzverordnung

SchulKonfVO

§ 9 Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Namen aller Anwesenden und deren Funktion, die Zahl der abwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

§ 8 § 10