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SchulInfraVO§ 6 Art und Höhe der Zuweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/6#abs-1 (1) Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Neubau, für die Erweiterung und für die Gesamtsanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen dienen die in der Anlage aufgelisteten Kostenkennwerte. Alternativ können als Bemessungsgrundlage die berücksichtigungsfähigen Baukosten herangezogen werden, welche nach DIN 276: 2018-12 Kosten im Bauwesen, Ausgabe 2018-12, zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, ermittelt wurden. Nach Erlass des Zuweisungsbescheides ist ein Wechsel zwischen den Bemessungsgrundlagen ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/6#abs-2 (2) Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Neubau und die Herrichtung von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen sowie für die Sanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen und Wohnheimen dienen die nach DIN 276 ermittelten berücksichtigungsfähigen Baukosten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/6#abs-3 (3) Keinen Eingang in die Bemessungsgrundlage finden:
1. Ausgaben für den Grunderwerb und die Kostengruppe 200 der DIN 276,
2. Personal- und Sachausgaben des Zuweisungsempfängers,
3. Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
4. Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
5. Ausgaben für Kraftfahrzeugstellplätze mit Ausnahme solcher für Menschen mit Behinderung,
6. die Kostengruppe 800 der DIN 276,
7. Ausgaben für nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattungsgegenstände,
8. Ausgaben für Möbel und digitale Geräte,
9. Ausgaben für Kunstwerke,
10. Ausgaben für Behelfsbauten und das Herrichten von Ausweichobjekten sowie
11. Ausgaben für Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden, ausgenommen Schulhorte und Wohnheime.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/6#abs-4 (4) Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Zuweisung an einen öffentlichen Schulträger kann abweichend von Satz 1 auf bis zu 75 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöht werden, wenn dieser nach § 72 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet ist und die Rechtsaufsichtsbehörde hierüber eine entsprechende Bestätigung abgegeben hat. Die Zuweisung erfolgt als Festbetrag. Eine Nachförderung ist ausgeschlossen.