Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulinfrastrukturverordnung
SchulInfraVO§ 3 Zuweisungsempfänger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/3#abs-1 (1) Zuweisungen können gewährt werden an:
1. Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes ,
2. Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist,
3. Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/3#abs-2 (2) Zuweisungen können an Träger einer genehmigten Ersatzschule auch ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wenn ohne diese Schule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft eingerichtet werden müsste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/3#abs-3 (3) Zuweisungen können an Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte erfolgen, die nicht Schulträger sind, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Schulbetriebes an einen Schulträger vermietet oder verpachtet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/3#abs-4 (4) Die Zuweisungsempfänger werden im Zuweisungsbescheid ermächtigt, die Zuweisungen an Träger von Wohnheimen weiterzugeben. Großbuchstabe A Nummer 12 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.