Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 35 Beginn der Schulpflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/35#abs-1 (1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/35#abs-2 (2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind; sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/35#abs-3 (3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 35 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.09.2020 – 19 B 1255/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 10.08.2006 – 19 B 1513/06Zitiert von 4
- OVG NRW, 18.07.2025 – 19 B 453/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.08.2017 – 19 B 958/17Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.10.2025 – 19 B 992/25Zitiert von 1
- VG Münster, 26.03.2007 – 1 K 256/07
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.08.2026 – 25 L 1991/26Einstweiliger Rechtsschutz: Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes und heilpädagogischer Leistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 30.06.2026 – 19 B 609/26
- VG Münster, 17.12.2025 – 4 K 594/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.