Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/1#abs-1 (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/1#abs-2 (2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 1 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 06.08.2014 – 1 L 539/14Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 18 L 2138/26Schulrecht: Anspruch eines chronisch kranken Schülers auf Teilnahme an einer Klassenfahrt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 19.08.2024 – 19 B 548/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 13.05.2024 – 18 K 520/23Zitiert von 1
- VG Münster, 21.05.2021 – 1 K 1587/18
- OVG NRW, 20.08.2020 – 13 B 1197/20.NEErfolgloser Eilantrag gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Schulunterrichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 19 B 439/26
- VG Münster, 08.05.2026 – 5 L 265/26
- VG Minden, 13.04.2026 – 8 L 340/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.