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§ 12 SchuVAbdrV — Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen

Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.