Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/5#abs-1 (1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Kreisgerichts, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/5#abs-2 (2) Der Direktor des Kreisgerichts hat zu prüfen, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 dieses Gesetzes beachtet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/5#abs-3 (3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist dem Gewählten und dem Leiter der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/5#abs-4 (4) Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen und dem Bürger sowie dem Leiter der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.