Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/4#abs-1 (1) Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedsG/4#abs-2 (2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.