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# § 5 SchiedsG

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Kreisgerichts, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Der Direktor des Kreisgerichts hat zu prüfen, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 dieses Gesetzes beachtet worden sind.

(3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist dem Gewählten und dem Leiter der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen und dem Bürger sowie dem Leiter der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 5 SchiedsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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