Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

SchiedKrPflV

§ 3

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/3#abs-1 (1) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird wirksam, sobald sie sich gegenüber dem Staatsministerium für Soziales zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/3#abs-2 (2) Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz wechseln untereinander jährlich zum 1. Mai.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/3#abs-3 (3) Kommt bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch das Staatsministerium für Soziales.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/3#abs-4 (4) Die Bestellung der Vertreter der beteiligten Organisationen und ihrer Stellvertreter wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle (§ 8) bekanntgegeben worden sind.

§ 2 § 4