Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

SchiedKrPflV

§ 4

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/4#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Mai 1991.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/4#abs-2 (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte weiter. Dies gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/4#abs-3 (3) Erneute Bestellung ist möglich.

§ 3 § 5