Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
SchiedKrPflV§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/2#abs-1 (1) Die Schiedsstelle besteht neben dem neutralen Vorsitzenden aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/2#abs-2 (2) Die Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:
Je einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen
der AOK-Landesverband Sachsen,
der BKK-Landesverband Sachsen,
der IKK-Landesverband Sachsen,
die Landesvertretung Sachsen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V.
die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Bundesknappschaft gemeinsam.