Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

SchiedKrPflV

§ 8

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils ein Jahr bei der Sächsischen Krankenhausgesellschaft und der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Krankenkassenverbände (vorerst AOK-Landesverband Sachsen) geführt (Geschäftsstelle). Am 1. Mai 1991 beginnt die Sächsische Krankenhausgesellschaft mit der Führung der Geschäfte der Schiedsstelle.

§ 7 § 9