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§ 3 SchiedKrPflV (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird wirksam, sobald sie sich gegenüber dem Staatsministerium für Soziales zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(2) Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz wechseln untereinander jährlich zum 1. Mai.

(3) Kommt bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch das Staatsministerium für Soziales.

(4) Die Bestellung der Vertreter der beteiligten Organisationen und ihrer Stellvertreter wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle (§ 8) bekanntgegeben worden sind.