Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

SchiedKrPflV

§ 10

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/10#abs-1 (1) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlaßt die Ladung der Beteiligten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/10#abs-2 (2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/10#abs-3 (3) Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. § 16 Absatz 6 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend. Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien zulässig.

§ 9 § 11