(1) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlaßt die Ladung der Beteiligten.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.
(3) Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. § 16 Absatz 6 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend. Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien zulässig.