Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
SchiedKrPflV§ 11
Stand: 26.08.2026
Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42 und 43 sowie § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als Bevollmächtigter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen nicht zur Ablehnung. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied, an dessen Stelle sein Stellvertreter an der Beratung und Beschlußfassung über die Ablehnung teilnimmt. Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am Verfahren teil.