Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

SchiedKrPflV

§ 16

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Geschäftsstelle (§ 8) gewährt dem Vorsitzenden der Schiedsstelle

1. Reisekosten gemäß dem Bundesreisekostengesetz nach der Reisekostenstufe C

2. Pauschbeträge für sonstige Barauslagen und für Zeitversäumnis.

Die Pauschbeträge setzen die beteiligten Organisationen einvernehmlich fest. Das Staatsministerium für Soziales ist zu unterrichten.

§ 15 § 17