Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
SchiedKrPflV§ 16
Stand: 26.08.2026
Die Geschäftsstelle (§ 8) gewährt dem Vorsitzenden der Schiedsstelle
1. Reisekosten gemäß dem Bundesreisekostengesetz nach der Reisekostenstufe C
2. Pauschbeträge für sonstige Barauslagen und für Zeitversäumnis.
Die Pauschbeträge setzen die beteiligten Organisationen einvernehmlich fest. Das Staatsministerium für Soziales ist zu unterrichten.