Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

SchiedKrPflV

§ 9

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/9#abs-1 (1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien (§ 18 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz ) die Festsetzung der Pflegesätze bei der Geschäftsstelle (§ 8) schriftlich beantragt. Im Antrag sollen die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen und die Bereiche angegeben werden, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

§ 8 § 10