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§ 12a SchfHwG — Haftungsausschluss

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.