Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 12a Haftungsausschluss
Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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