Art 29
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/29#abs-1 (1) Ein Scheck, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/29#abs-2 (2) Ein Scheck, der in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/29#abs-3 (3) Hierbei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Schecks ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteil ausgestellt und zahlbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/29#abs-4 (4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 29 ScheckG →
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 25.01.2000 – 22 U 171/99
- OLG Schleswig, 31.05.2007 – 5 U 116/06
- VG Köln, 06.04.2004 – 14 K 832/02
- BGH, 17.10.2000 – XI ZR 312/99Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung mehrerer Forderungen im Mahnbescheid zur Verjährungsunterbrechung und Folgen einer Nachholung im Streitverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- OLG Brandenburg, 26.05.2010 – 4 U 36/09
- OLG Celle, 07.11.2007 – 3 U 152/07
Zuletzt entschieden
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