Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 27

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/27#abs-1 (1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/27#abs-2 (2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/27#abs-3 (3) Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.

Art 26 Art 28