Art 27
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/27#abs-1 (1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/27#abs-2 (2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/27#abs-3 (3) Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.