Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 48 Registrierter Empfänger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.