Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 46 Steuerlagerinhaber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/46?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/46?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/46?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.