Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG

§ 2 Steuertarif

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.

§ 1 § 3