Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG

§ 2 Steuertarif

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2#abs-1 (1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2#abs-2 (2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2#abs-3 (3) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die seine Unabhängigkeit bestätigt. Ein Hersteller von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen, wenn er

1.
rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist,
2.
Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und
3.
Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2#abs-4 (4) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/2#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.

§ 1 § 3