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SchV

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/7#abs-1 (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einem der künftigen Vertragsparteien gestellten Antrag, unverzüglich über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/7#abs-2 (2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über welche Gegenstände eine Entscheidung zu treffen ist. Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 6 § 8