Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung

SchV

§ 8 Einladung, Auskunftspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/8#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragsparteien zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und unterrichtet die für die Rechtsaufsicht zuständige Bezirksregierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/8#abs-2 (2) Auf Verlangen haben die künftigen Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 7 § 9