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# § 7 SchV (Nordrhein-Westfalen) — Einleitung des Schiedsverfahrens

Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einem der künftigen Vertragsparteien gestellten Antrag, unverzüglich über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über welche Gegenstände eine Entscheidung zu treffen ist. Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 7 SchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/7

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