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§ 6 SchV (Nordrhein-Westfalen) — Amtsführung, Sitzungsteilnahme

Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeitüber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Einrichtung des Rechtsträgers betrifft, bei dem es tätig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Bezirksregierung können an der Sitzung teilnehmen.