(1) Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre bisherige Funktion über den Ablauf der Amtsperiode hinaus aus.