Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung

SchV

§ 15 Kostenverteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in § 3 Absatz 2 bis 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe gemeinsam, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen gemeinsam sowie die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen je zu drei Zehntel, die Vereinigungen der privaten Alten- und Pflegeheime gemeinsam zu ein Zehntel. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben auf Antrag nachzuweisen.

§ 14 § 16