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SchV

§ 14 Entschädigung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/14#abs-1 (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C von der Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/14#abs-2 (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für notwendige Barauslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/14#abs-3 (3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.

§ 13 § 15