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# § 15 SchV (Nordrhein-Westfalen) — Kostenverteilung

Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 3 Absatz 2 bis 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe gemeinsam, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen gemeinsam sowie die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen je zu drei Zehntel, die Vereinigungen der privaten Alten- und Pflegeheime gemeinsam zu ein Zehntel. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben auf Antrag nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 15 SchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/15

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