nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 SchV (Nordrhein-Westfalen) — Entschädigung der Mitglieder

Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C von der Geschäftsstelle.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für notwendige Barauslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung festsetzen.

(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.

---

Zitiervorschlag: § 14 SchV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchV/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
