Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung
SchV§ 13 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
Stand: 26.08.2026
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.