nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 SchV (Nordrhein-Westfalen) — Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.